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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: 10 UF 65/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VAÜG, FGG, VAHRG, SGB VI
Vorschriften:
ZPO § 621 e | |
ZPO § 629 a Abs. 1 | |
BGB § 1587 a Abs. 1 | |
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 | |
BGB § 1587 a Abs. 4 | |
BGB § 1587 b Abs. 1 | |
VAÜG § 1 Abs. 2 | |
VAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 1 | |
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b | |
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4 | |
VAÜG § 4 Abs. 1 Nr. 1 | |
VAÜG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 | |
FGG § 53 b Abs. 1 | |
VAHRG § 1 Abs. 2 | |
VAHRG § 1 Abs. 3 | |
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 | |
VAHRG § 3 b | |
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 2 | |
SGB VI § 254 d | |
SGB VI § 256 a | |
SGB VI § 279 b | |
SGB VI § 281 a |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
10 UF 65/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr und den Richter am Oberlandesgericht Thies
am 11. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 14. Februar 2007 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... wird eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft (Ost) in Höhe von monatlich 45,64 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 2006, auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Anwartschaft ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Wegen der Anwartschaft der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung bei der P... AG zum Zeichen ... bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
Die gemäß §§ 629 a Abs. 1, 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ... ist begründet. Dem Antragsgegner ist gemäß §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG eine Rentenanwartschaft in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu übertragen. Zu Unrecht hat das Amtsgericht hinsichtlich der Anwartschaft der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung eine Beitragszahlung angeordnet. Insoweit ist nämlich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten. Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53 b, Rz. 5).
1.
Die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt. Beide Parteien haben Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Für die Antragstellerin besteht darüber hinaus eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung bei der P... AG. Der Antragsgegner verfügt über eine Lebensversicherung in Form einer Leibrentenversicherung, die dem Versorgungsausgleich unterliegt.
Dem Versorgungsausgleich unterfallen nicht die vom Antragsgegner bei der A... Versicherung und die von der Antragstellerin bei der V... abgeschlossenen Unfallversicherungen. Solche Versicherungen sind im Versorgungsausgleichsverfahren allenfalls dann von Bedeutung, wenn bei Ehescheidung der Versicherungsfall bereits eingetreten, also eine Rentenzahlung durch den Versicherer erfolgt ist (Senat, FamRZ 2004, 27; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587, Rz. 14; für den Fall einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung auch BGH, FamRZ 1986, 344, 345; FamRZ 1993, 299, 301 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie die Versicherungsgesellschaften unter dem 15.5.2007 bzw. 27.6.2007 mitgeteilt haben, ist hinsichtlich der von den Parteien abgeschlossenen Unfallversicherungsverträge der Versicherungsfall noch nicht eingetreten.
Die weitere von der Antragstellerin bei der B...versicherung AG abgeschlossene Versicherung unterliegt, wie das Versicherungsunternehmen unter dem 5.4.2006 (Bl. V 22) mitgeteilt hat, dem Versorgungsausgleich nicht (vgl. auch Johannsen/Henrich/ Hahne, a.a.O., § 1587 a, Rz. 224).
2.
Das Amtsgericht hat die Anwartschaft der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung bei der P... AG in einer unrichtigen Höhe in den Versorgungsausgleich eingestellt, was sich bei der hier zu treffenden Entscheidung aber nicht auswirkt, da der Ausgleich insoweit, wie noch zu zeigen ist, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.
In ihrer Auskunft vom 4.12.2006 hat die P... AG die Höhe der künftigen Versorgungsleistung für die Antragstellerin nach den derzeitigen Bemessungsgrundlagen mit einer Jahresrente von 1.727,16 € angegeben. Das Amtsgericht hat offenbar versehentlich einen Betrag von 1.727,10 € in die Berechnung eingestellt und überdies angenommen, dass es sich bei dem von der P... AG mitgeteilten Betrag um den Ehezeitanteil der Versorgung handelt. In der Auskunft vom 4.12.2006 sind aber auch Angaben zur Betriebszugehörigkeit enthalten, sodass sich schon auf der Grundlage der Auskunft der Eindruck aufdrängt, dass es sich bei der mitgeteilten Jahresrente um die Gesamtrente auf der Grundlage der gesamten zurückgelegten Betriebszugehörigkeit handelt. Auf Nachfrage des Senats hat die P... AG dies unter dem 20.11.2007 bestätigt.
Demzufolge ist der Ehezeitanteil der Jahresrente von 1.727,16 € zu ermitteln. Nach der Auskunft der P... AG vom 4.12.2006 ist maßgebend eine Betriebszugehörigkeit vom 3.10.1990 bis zum 4.11.2027, wobei die Monate Juli 1995, Juli 1996 und Dezember 1997 keine Berücksichtigung finden. Somit errechnet sich eine gesamte Betriebszugehörigkeit von 442 Monaten. Bezogen auf die Ehezeit ergibt sich eine Betriebszugehörigkeit vom 3.10.1990 bis zum 28.2.2006. Das sind 185 Monate, was einem Ehezeitanteil von 41,8552 % entspricht. Somit ergibt sich, bezogen auf die Ehezeit, eine Jahresrente von 722,91 € (= 1.727,16 € x 41,8552 %).
Die Anwartschaft der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung ist, wie die P... AG unter dem 16.5.2007 mitgeteilt hat, im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch. Das hat zur Folge, dass der Ehezeitanteil der Anwartschaft gemäß §§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2, 1587 a Abs. 4 BGB mit Hilfe der Tabelle 1 der Barwert-Verordnung in der aktuellen Fassung aufgrund der 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3.5.2006 (BGBl. I, S. 1144), in Kraft getreten am 1.6.2006, unter Berücksichtigung von Anmerkung 2 in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen ist. Bei einem Lebensalter der am 5.11.1967 geborenen Antragstellerin von 38 Jahren bei Ehezeitende am 28.2.2006 beträgt der Faktor 3,5. Der Jahresbetrag der ehezeitbezogenen Anwartschaft der Antragstellerin bei der P... AG von 722,91 €, multipliziert mit dem erhöhten Barwertfaktor 5,25 (= 3,5 + 50 % gemäß Anmerkung 2 zu Tabelle 1 der Barwert-Verordnung) ergibt einen Barwert von 3.795,28 €.
Dieser Barwert ist fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Die erforderliche Umrechnung beruht auf § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und führt notwendig zur Ermittlung einer entsprechenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft (West), unabhängig davon, ob die Betriebsrentenanwartschaft im Beitrittsgebiet erworben ist oder nicht. Denn ihr Wert ändert sich in der Angleichungsphase bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet nicht mehr, sodass die Umrechnung in eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (West) in jedem Fall ihren heute tatsächlich bereits vorhandenen und bleibenden Wert widerspiegelt (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2001, 489, 490; Götsche, FamRZ 2002, 1235, 1239).
Die Umrechnung erfolgt, indem der Barwert mit Hilfe des für das Ehezeitende am 28.2.2006 maßgeblichen Umrechnungsfaktors in Entgeltpunkte umgerechnet wird und die Entgeltpunkte sodann mit dem für das Ehezeitende maßgebenden Rentenwert (West) multipliziert werden (vgl. wegen der Rechengrößen im Einzelnen Brudermüller/Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 28. Aufl., S. 41 und 39). Auf dieser Grundlage ergibt sich die folgende Berechnung:
3.795,28 € x 0,0001750002 = 0,6642 Entgeltpunkte 0,6642 Entgeltpunkte x 26,13 € = 17,36 €.
3.
Die weiteren dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte hat das Amtsgericht auch der Höhe nach zutreffend festgestellt.
4.
Die Antragstellerin verfügt sowohl über die höhere angleichungsdynamische Anwartschaft (514,82 € gegenüber 423,54 € beim Antragsgegner) als auch über das höhere nichtangleichungsdynamische Anrecht (17,36 € gegenüber 3,55 €, nämlich 3,52 € + 0,03 € aus der Leibrentenversicherung, beim Antragsgegner). Die Antragstellerin ist somit ausgleichspflichtig und der Versorgungsausgleich kann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VAÜG durchgeführt werden.
Wie vom Amtsgericht zutreffend errechnet, ist im Wege des Splittings eine monatliche Rentenanwartschaft von 45,64 € auf das Versicherungskonto des Antragsgegners zu übertragen.
5.
Die Anwartschaft der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung kann, auch soweit sie die nichtangleichungsdynamischen Anrechte des Antragsgegners, die insoweit Saldierungsposten darstellen, übersteigt, also wegen eines Betrages von 13,81 € (= 17,36 € - 3,55 €), derzeit nicht ausgeglichen werden.
a)
Da der Träger der betrieblichen Altersversorgung nicht öffentlich-rechtlich organisiert ist und der Geschäftsplan eine Realteilung von Versorgungsanrechten im Falle der Ehescheidung nicht vorsieht, kann der Ausgleich bezüglich der Anwartschaften auf eine Betriebsrente nicht im Wege der Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG oder im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG stattfinden.
b)
Ferner kann ein Ausgleich nicht gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der Weise erfolgen, dass unter Heranziehung der der ausgleichspflichtigen Antragstellerin noch verbliebenen Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des erweiterten Splittings eine weitere Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte des Wertes der Betriebsrente auf das Versicherungskonto des Antragstellers übertragen wird. Auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin ist nämlich keine nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft, wie sie für den Ausgleich benötigt würde, sondern nur eine angleichungsdynamische, in ihrer Dynamik mit dem auszugleichenden Anrecht nach dessen Umrechnung nicht vergleichbare Rentenanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG vorhanden, sodass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VA-ÜG ein erweitertes Splitting ausgeschlossen ist.
c)
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist ein Ausgleich der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung durch Anordnung einer Beitragszahlung ausgeschlossen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VAÜG ist § 3 b VAHRG vor der Einkommensangleichung mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG, also die Anordnung einer Beitragszahlung, nur in Ansehung solcher im Beitrittsgebiet erworbener Anrechte gilt, welche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VAÜG erfüllen. Daraus folgt, dass sich die Ausgleichsform der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung auf den Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte des Verpflichteten beschränkt (Senat, Beschluss vom 30.03.2000 - 10 UF 221/98 -, FamRZ 2001, 489; Beschluss vom 09.11.2006 - 10 UF 212/05 -, veröffentlicht bei juris; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 03.02.2005 - 9 UF 248/04 -, FamRZ 2005, 1489; OLG Dresden, Beschluss vom 15.03.2000 -10 UF 690/99 -, FamRZ 2000, 962; Götsche, FamRZ 2002, 1235, 1239; Johannsen/Henrich/ Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 4 VAÜG, Rz. 2; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., VI, Rz. 387; Eißler, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rz. 145; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 287; Rotax/Vogel, Praxis des Familienrechts, 3. Aufl., Teil 10, Rz. 1218; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 4 VAÜG, Rz. 4; MünchKomm/Sander, BGB, 4. Aufl., § 4 VAÜG, Rz. 6; Soergel/Schmeiduch, BGB, 13. Aufl., § 4 VAÜG, Rz. 6; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 4 VAÜG, Rz. 3; Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 7. Aufl., § 4 VAÜG, Anm. 2.2, S. 783 sowie § 281 a SGB VI, Anm. 2, S. 523; Weinreich/Klein/Rehme, Kompaktkommentar Familienrecht, 2. Aufl., § 4 VAÜG, Rz. 5; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., § 4 VAÜG, Rz. 5; unklar OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 13.06.2006 - 9 UF 80/06 -, veröffentlicht bei juris, wo allein davon die Rede ist, dass eine Beitragszahlung wirtschaftlich nicht zumutbar sei). Damit soll eine gleichmäßige Entwicklung von anzugleichendem und dem durch Beitragszahlung begründeten Anrecht sichergestellt werden, die angleichungsbedingte Abänderungen vermeidet (BT-Drs. 12/405, S. 184; vgl. auch RGRK/Wick, a.a.O.; MünchKomm/Sander, a.a.O.). Im Hinblick darauf, dass die rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften eine Entrichtung von Beiträgen im Beitrittsgebiet nur in sehr engen Grenzen zulassen, vgl. §§ 254 d, 256 a, 279 b, 281 a SGB VI, bedarf es einer Beschränkung des Ausgleichs durch Beitragszahlung auf angleichungsdynamische Anrechte (vgl. Borth, a.a.O.; Johannsen/Hinrich/Hahne, a.a.O.; Schwab/Hahne, a.a.O.).
Da es sich bei der Anwartschaft der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung nicht um ein angleichungsdynamisches Anrecht handelt, sondern diese Anwartschaft vielmehr durch die gebotene Umrechnung zu einer nichtangleichungsdynamischen Anwartschaft führt (vgl. Senat, Beschluss vom 30.03.2000, a.a.O.; Götsche, a.a.O.), kann der Ausgleich dieses Anrechts nicht durch Anordnung einer Beitragszahlung erfolgen. Der Antragsgegner ist insoweit auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen.
Der Verweisung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich steht nicht entgegen, dass gegenwärtig auch die nichtangleichungsdynamische Anwartschaft des Antragsgegners aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ausgeglichen werden kann und lediglich einen Saldierungsposten im etwa durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich darstellt. Denn Anrechte des Berechtigten, die öffentlich-rechtlich auszugleichen wären, wenn sie der Verpflichtete erworben hätte, können im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ebenfalls zu saldieren sein (Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 1582 g, Rz. 3; vgl. auch BGH, FamRZ 2001, 25).
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7.
Mit Rücksicht darauf, dass der Anwendungsbereich für die Anordnung einer Beitragszahlung bei dem hier vom Senat im Einklang mit der Literatur zu Grunde gelegten Verständnis des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG sehr eingeschränkt ist (vgl. auch Eißler, a.a.O.; Soergel/Schmeiduch, a.a.O.; Weinreich/Klein/Rehme, a.a.O.), wird die Rechtsbeschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.
Ende der Entscheidung
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